Arbeitsrecht · Schwerpunkt
Überstunden im Arbeitsrecht – Wann müssen Überstunden bezahlt werden?
Überstunden geleistet, aber keine Vergütung erhalten? Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

Viele Arbeitnehmer leisten regelmäßig mehr Arbeitsstunden, als in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart sind. Häufig geschieht dies auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers, aufgrund eines hohen Arbeitsaufkommens oder weil die übertragenen Aufgaben innerhalb der regulären Arbeitszeit nicht zu bewältigen sind.
Spätestens wenn das Arbeitsverhältnis endet oder der Arbeitgeber die Bezahlung verweigert, stellt sich die Frage: Müssen Überstunden bezahlt werden? Können Arbeitnehmer stattdessen Freizeitausgleich verlangen? Und wie lassen sich geleistete Überstunden nachweisen?
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kaiserslautern berate und vertrete ich Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer arbeitsvertraglichen Ansprüche, insbesondere auch bei Streitigkeiten über die Vergütung geleisteter Überstunden.
1. Was sind Überstunden?
Überstunden liegen grundsätzlich dann vor, wenn Arbeitnehmer über die für sie maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus arbeiten.
Welche Arbeitszeit geschuldet ist, ergibt sich insbesondere aus dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Beispiel:
Ist im Arbeitsvertrag eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart und arbeitet der Arbeitnehmer tatsächlich 45 Stunden, können fünf Überstunden vorliegen.
Dabei ist zwischen Überstunden und Mehrarbeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Während Überstunden die Überschreitung der individuell geschuldeten Arbeitszeit betreffen, bezeichnet Mehrarbeit häufig die Überschreitung gesetzlicher oder tariflicher Arbeitszeitgrenzen.
2. Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen?
Ein Arbeitgeber darf Überstunden nicht ohne Weiteres einseitig verlangen.
Ob Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet sind, hängt insbesondere davon ab, ob hierfür eine wirksame rechtliche Grundlage besteht.
Eine solche Verpflichtung kann sich beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Fehlt eine entsprechende Grundlage, besteht grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus tätig zu werden. In außergewöhnlichen Notfällen können allerdings besondere arbeitsvertragliche Pflichten bestehen.
Auch bei einer wirksamen Überstundenregelung müssen die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen beachtet werden.
Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist unter den gesetzlichen Ausgleichsvoraussetzungen möglich.
Wichtig: Die arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden und die Frage ihrer Vergütung sind rechtlich getrennt zu beurteilen.
3. Wann müssen Überstunden bezahlt werden?
Ob ein Anspruch auf Überstundenvergütung besteht, richtet sich zunächst nach den einschlägigen arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen.
Fehlt eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung, kann sich ein Anspruch aus § 612 Abs. 1 BGB ergeben, wenn die zusätzliche Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ein Vergütungsanspruch setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass die Überstunden dem Arbeitgeber zuzurechnen sind.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber die Überstunden
- —ausdrücklich angeordnet hat,
- —nachträglich gebilligt hat,
- —kannte und ihre Fortsetzung hinnahm oder
- —durch die Zuweisung entsprechender Arbeitsaufgaben veranlasst hat, sodass ihre Erledigung innerhalb der regulären Arbeitszeit nicht möglich war.
Nicht jede freiwillig geleistete zusätzliche Arbeitsstunde führt deshalb automatisch zu einem Vergütungsanspruch.
Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.
4. Sind Überstunden mit dem Gehalt abgegolten?
In zahlreichen Arbeitsverträgen findet sich die Formulierung:
„Mit dem vereinbarten Gehalt sind sämtliche Überstunden abgegolten.“
Eine solche pauschale Klausel ist in vorformulierten Arbeitsverträgen regelmäßig unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitnehmer grundsätzlich erkennen können, welche zusätzliche Arbeitsleistung sie für die vereinbarte Vergütung erbringen sollen.
Eine Klausel, die ohne jede Begrenzung sämtliche Überstunden mit dem Monatsgehalt abgelten soll, genügt diesen Transparenzanforderungen regelmäßig nicht.
Anders kann es bei einer hinreichend bestimmten Regelung sein, nach der beispielsweise eine konkret festgelegte Anzahl von Überstunden bereits mit dem Gehalt abgegolten ist.
Auch dann kommt es auf die Wirksamkeit der konkreten Vertragsgestaltung an.
Arbeitnehmer sollten deshalb nicht vorschnell davon ausgehen, dass Überstunden allein aufgrund einer entsprechenden Vertragsklausel unbezahlt bleiben müssen.
5. Überstunden nachweisen – Wer trägt die Beweislast?
Ein besonders häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob und in welchem Umfang tatsächlich Überstunden geleistet wurden.
Verlangt ein Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden, muss er grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen,
1. an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet hat beziehungsweise welche Arbeitszeiten über die geschuldete Arbeitszeit hinausgingen und
2. dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder anderweitig veranlasst wurden.
Die bloße Behauptung, regelmäßig länger gearbeitet zu haben, reicht in einem gerichtlichen Verfahren häufig nicht aus.
Deshalb empfiehlt es sich, Überstunden möglichst genau zu dokumentieren.
Hilfreich können insbesondere Arbeitszeitaufzeichnungen, Dienstpläne, elektronische Zeiterfassungssysteme, E-Mails, schriftliche Arbeitsanweisungen oder andere geeignete Nachweise sein.
Auch vorhandene Arbeitszeitkonten können wichtige Anhaltspunkte liefern.
Zu beachten ist allerdings, dass die arbeitsschutzrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung nicht automatisch zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess führt.
6. Bezahlung oder Freizeitausgleich – Was gilt?
Nicht jede Überstunde muss zwingend durch eine zusätzliche Geldzahlung abgegolten werden.
Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können vorsehen, dass geleistete Überstunden durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden.
Ob der Arbeitgeber einseitig Freizeitausgleich anordnen darf oder ob Arbeitnehmer eine Auszahlung verlangen können, hängt von der jeweiligen rechtlichen Grundlage ab.
Ohne entsprechende Vereinbarung besteht nicht automatisch ein Recht des Arbeitgebers, einen bestehenden Vergütungsanspruch durch Freizeitgewährung zu ersetzen.
Auch bei Arbeitszeitkonten ist sorgfältig zu prüfen, welche Regelungen für den Aufbau und den Abbau von Zeitguthaben gelten.
7. Was passiert mit Überstunden bei einer Kündigung?
Gerade bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entstehen häufig Streitigkeiten über noch offene Überstunden.
Besteht ein positives Arbeitszeitguthaben, stellt sich die Frage, ob dieses während der Kündigungsfrist durch Freizeit ausgeglichen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden muss.
Die Antwort hängt insbesondere von den vertraglichen Regelungen, der Ausgestaltung eines Arbeitszeitkontos und möglichen Freistellungsvereinbarungen ab.
Eine Freistellung während der Kündigungsfrist führt nicht in jedem Fall automatisch zum Abbau vorhandener Überstunden.
Entscheidend ist unter anderem, ob die Freistellungserklärung den Ausgleich des Arbeitszeitguthabens hinreichend eindeutig regelt.
Arbeitnehmer sollten deshalb bei Erhalt einer Kündigung auch ihre noch offenen Überstunden und Zeitguthaben überprüfen lassen.
8. Können Überstunden verfallen oder verjähren?
Ja. Ansprüche auf Überstundenvergütung können verloren gehen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.
Besondere Bedeutung haben sogenannte Ausschlussfristen, die häufig in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen enthalten sind.
Solche Fristen können vorsehen, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Zeit nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden müssen.
Wer diese Fristen versäumt, riskiert den Verlust seiner Ansprüche, sofern die jeweilige Ausschlussregelung wirksam und anwendbar ist.
Daneben unterliegen Vergütungsansprüche grundsätzlich der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Arbeitnehmer sollten offene Überstundenansprüche deshalb möglichst frühzeitig prüfen und gegebenenfalls geltend machen.
9. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Überstunden
+ Muss mein Arbeitgeber jede Überstunde bezahlen?
Nein, nicht automatisch. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt insbesondere eine entsprechende Vergütungsgrundlage und grundsätzlich voraus, dass die Überstunden dem Arbeitgeber rechtlich zuzurechnen sind.
+ Darf ich Überstunden verweigern?
Besteht keine wirksame Verpflichtung zur Leistung von Überstunden, dürfen Arbeitnehmer zusätzliche Arbeitsstunden grundsätzlich ablehnen. Ausnahmen können sich insbesondere aus besonderen Notfallsituationen ergeben.
+ Sind Überstunden automatisch mit meinem Gehalt abgegolten?
Nein. Pauschale und unbegrenzte Abgeltungsklauseln sind in vorformulierten Arbeitsverträgen regelmäßig unwirksam. Entscheidend ist die konkrete vertragliche Regelung.
+ Wie kann ich meine Überstunden beweisen?
Hilfreich sind insbesondere detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen, Dienstpläne, elektronische Zeiterfassungen und schriftliche Anweisungen. Zusätzlich muss grundsätzlich dargelegt werden, weshalb die Überstunden dem Arbeitgeber zuzurechnen sind.
+ Kann mein Arbeitgeber statt einer Auszahlung Freizeitausgleich anordnen?
Das hängt von den einschlägigen vertraglichen, tariflichen oder betrieblichen Regelungen ab. Ein uneingeschränktes einseitiges Wahlrecht des Arbeitgebers besteht nicht.
+ Was passiert mit meinen Überstunden, wenn ich kündige oder gekündigt werde?
Noch offene Überstundenansprüche können auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleiben. Ob eine Auszahlung oder ein Freizeitausgleich geschuldet ist, hängt von der konkreten Rechtslage ab.
+ Wie lange kann ich Überstunden rückwirkend geltend machen?
Grundsätzlich gilt für Vergütungsansprüche die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Wirksame arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen können jedoch wesentlich kürzere Fristen vorsehen.
10. Anwaltliche Unterstützung bei Streitigkeiten über Überstunden
Streitigkeiten über Überstunden entstehen häufig erst dann, wenn Arbeitnehmer ihre Vergütungsansprüche geltend machen oder das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Gerade bei unklaren Vertragsklauseln, fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen oder unterschiedlichen Auffassungen über die Anordnung von Überstunden empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung.
Rechtsanwalt Torsten Gilles – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kaiserslautern
Ich berate und vertrete Arbeitnehmer in Kaiserslautern und Umgebung bei sämtlichen Fragen rund um Überstunden, Arbeitszeitkonten, Vergütungsansprüche und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Auf Grundlage meiner langjährigen anwaltlichen Tätigkeit und meiner Spezialisierung im Arbeitsrecht prüfe ich Ihre individuelle rechtliche Situation und unterstütze Sie bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung berechtigter Ansprüche.
Sie haben Überstunden geleistet und Ihr Arbeitgeber verweigert die Bezahlung?
Gerne können Sie sich zur Prüfung Ihrer arbeitsrechtlichen Ansprüche an meine Kanzlei wenden.
Rechtsanwalt Torsten Gilles
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kaiserslautern
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