Arbeitsrecht · Schwerpunkt

Kündigung & Kündigungsschutz in Kaiserslautern

Nach einer Kündigung kommt es auf die richtigen Schritte an. Beratung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Kaiserslautern.

Kündigung und Kündigungsschutz – Rechtsanwalt Torsten Gilles, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kaiserslautern

Kündigungsschutz

Nach einer Kündigung kommt es auf die richtigen Schritte an

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt Arbeitnehmer häufig vor weitreichende berufliche und persönliche Entscheidungen. Ist die Kündigung wirksam? Muss ich sie akzeptieren? Kann ich mich dagegen wehren? Besteht die Möglichkeit einer Abfindung? Und vor allem: Welche Fristen muss ich jetzt beachten?

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Zertifizierter Berater Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.) berate und vertrete ich Arbeitnehmer in Kaiserslautern und Umgebung nach Erhalt einer Kündigung und begleite Arbeitgeber bei der rechtssicheren Vorbereitung und Durchführung von Kündigungen.

Entscheidend ist insbesondere für Arbeitnehmer, frühzeitig zu handeln. Denn wer sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen möchte, hat hierfür grundsätzlich nur wenig Zeit.

Kündigung erhalten? Die Drei-Wochen-Frist beachten

Nach Zugang einer schriftlichen Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Diese Frist ist von besonderer Bedeutung. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam, obwohl möglicherweise rechtliche Gründe gegen sie gesprochen hätten.

Arbeitnehmer sollten eine erhaltene Kündigung deshalb möglichst frühzeitig rechtlich prüfen lassen und nicht zunächst abwarten, wie sich die weitere Situation entwickelt.

Im Rahmen einer ersten Prüfung lässt sich insbesondere klären:

  • —Wann ist die Kündigung zugegangen?
  • —Wurde die erforderliche Form eingehalten?
  • —Welche Kündigungsfrist gilt?
  • —Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?
  • —Besteht besonderer Kündigungsschutz?
  • —Ist der angegebene oder erkennbare Kündigungsgrund rechtlich tragfähig?
  • —Wurde ein vorhandener Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt?
  • —Welche wirtschaftlichen und persönlichen Ziele sollen mit einem Kündigungsschutzverfahren verfolgt werden?

Kündigungsschutzklage – was kann damit erreicht werden?

Mit einer Kündigungsschutzklage wird grundsätzlich die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht beendet worden ist.

Ob eine Kündigung wirksam ist und welche Möglichkeiten bestehen, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Dabei geht es nicht immer ausschließlich um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich fortgesetzt werden soll. In vielen Kündigungsschutzverfahren spielen auch eine mögliche einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine Abfindung, die Dauer einer Weiterbeschäftigung oder Freistellung, offene Vergütungsansprüche und die Erteilung eines guten Arbeitszeugnisses eine wichtige Rolle.

Welche Strategie sinnvoll ist, sollte deshalb nicht abstrakt, sondern anhand der persönlichen und beruflichen Situation des Arbeitnehmers entschieden werden.

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Nicht jedes Arbeitsverhältnis unterliegt in gleichem Umfang dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Von Bedeutung sind insbesondere die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Größe des Betriebs. Daneben können weitere gesetzliche Regelungen, tarifvertragliche Bestimmungen oder ein besonderer Kündigungsschutz eine Rolle spielen.

Deshalb sollte auch dann, wenn Zweifel an der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bestehen, nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass gegen eine Kündigung keine rechtlichen Möglichkeiten bestehen.

Kündigungsarten

Welche Kündigung liegt vor?

Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigungsbedarf aufgrund betrieblicher Veränderungen entfallen sieht.

Allein die Bezeichnung einer Kündigung als „betriebsbedingt“ bedeutet jedoch noch nicht, dass sie rechtlich wirksam ist.

Zu prüfen ist unter anderem, ob tatsächlich dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, ob eine anderweitige Beschäftigung möglich ist und – soweit erforderlich – ob die Sozialauswahl ordnungsgemäß vorgenommen wurde.

Bei der Sozialauswahl sind insbesondere Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen.

Gerade bei Umstrukturierungen, Personalabbau oder der Schließung einzelner Betriebsbereiche können sich deshalb zahlreiche rechtliche Fragen ergeben.

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung stützt der Arbeitgeber auf ein Verhalten des Arbeitnehmers, durch das arbeitsvertragliche Pflichten verletzt worden sein sollen.

Dabei muss im Einzelfall geprüft werden, was tatsächlich geschehen ist, wie schwer eine mögliche Pflichtverletzung wiegt und ob vor Ausspruch der Kündigung zunächst eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre.

Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt unmittelbar eine Kündigung. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Frage, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen verhältnismäßig ist.

Personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung

Bei einer personenbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund nicht in einem steuerbaren Fehlverhalten, sondern in Umständen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen.

Ein besonders wichtiger Anwendungsfall ist die krankheitsbedingte Kündigung.

Eine Erkrankung führt nicht automatisch dazu, dass ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann. An die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung werden vielmehr besondere Anforderungen gestellt.

Zu prüfen sind insbesondere die bisherige und voraussichtliche weitere Entwicklung der Fehlzeiten, deren Auswirkungen auf den Betrieb sowie die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Auch die Frage, ob und mit welchem Ergebnis ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt wurde, kann hierbei von erheblicher Bedeutung sein.

Außerordentliche und fristlose Kündigung

Eine außerordentliche, insbesondere fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis regelmäßig ohne Einhaltung der sonst geltenden Kündigungsfrist.

Entsprechend hoch sind die rechtlichen Anforderungen.

Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu einer vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

Auch bei einer fristlosen Kündigung ist deshalb stets der konkrete Einzelfall zu prüfen. Neben dem vorgeworfenen Verhalten können beispielsweise die Dauer und der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses, eine mögliche Wiederholungsgefahr, eine vorherige Abmahnung und weitere Umstände eine Rolle spielen.

Auch hier gilt für Arbeitnehmer: Wegen der kurzen Fristen sollte unmittelbar nach Zugang der Kündigung rechtlicher Rat eingeholt werden.

Weitere wichtige Fragen

Besonderer Kündigungsschutz

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen bestehen zusätzliche gesetzliche Schutzvorschriften.

Ein besonderer Kündigungsschutz kann beispielsweise im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder der Tätigkeit in einer betrieblichen Arbeitnehmervertretung bestehen.

Je nach Fall können vor Ausspruch einer Kündigung besondere Voraussetzungen erfüllt oder behördliche Zustimmungen eingeholt werden müssen.

Ob ein besonderer Kündigungsschutz besteht und welche Folgen sich daraus ergeben, sollte im konkreten Einzelfall geprüft werden.

Betriebsrat und Kündigung

Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, ist dieser vor jeder Kündigung anzuhören.

Fehler bei der Betriebsratsanhörung können für die Wirksamkeit einer Kündigung von entscheidender Bedeutung sein.

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens gehört deshalb regelmäßig auch die Frage zu den zu prüfenden Punkten, ob der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß und vollständig unterrichtet und angehört wurde.

Abfindung nach einer Kündigung

Eine häufige Frage lautet: Habe ich nach einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach einer Kündigung gibt es nicht. Dennoch enden viele Kündigungsschutzverfahren mit einer Vereinbarung, die auch eine Abfindungszahlung vorsieht.

Ob eine Abfindung in Betracht kommt und welche Größenordnung Gegenstand von Verhandlungen sein kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls und insbesondere von den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen beider Seiten ab.

Pauschale Faustformeln allein reichen deshalb für eine verlässliche Beurteilung nicht aus.

Kündigung und Arbeitszeugnis

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sollte neben der Kündigung selbst auch der weitere berufliche Weg im Blick behalten werden.

Dazu gehört insbesondere ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung eines Kündigungsschutzverfahrens kann es deshalb sinnvoll sein, nicht nur über eine Abfindung, sondern beispielsweise auch über Zeugnisinhalt, Freistellung, Resturlaub, variable Vergütungsbestandteile und weitere offene Ansprüche zu verhandeln.

Beratung von Arbeitgebern vor einer Kündigung

Auch für Arbeitgeber ist eine frühzeitige arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll.

Viele rechtliche Risiken lassen sich vermeiden, wenn bereits vor Ausspruch einer Kündigung geprüft wird, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Handlungsalternativen bestehen.

Ich berate Arbeitgeber unter anderem bei der Vorbereitung von Kündigungen, bei erforderlichen Abmahnungen, bei der Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen sowie bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung über eine ausgesprochene Kündigung.

Ziel ist eine rechtssichere und zugleich wirtschaftlich sinnvolle Vorgehensweise.

Erfahrung und Strategie

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Kündigungsschutz in Kaiserslautern

Seit vielen Jahren bildet das Arbeitsrecht einen Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Zertifizierter Berater Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.) und Zertifizierter Berater Arbeitsrecht für Arbeitnehmer (VDAA e.V.) verfüge ich über besondere Erfahrung bei der Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Kündigungen und Kündigungsschutzverfahren.

Ich vertrete sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Dadurch kenne ich die rechtlichen und strategischen Überlegungen beider Seiten und kann Chancen und Risiken einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung realistisch einschätzen.

Meine Kanzlei befindet sich in Kaiserslautern. Persönliche Beratung, eine verständliche Erläuterung der rechtlichen Situation und eine klare Strategie für das weitere Vorgehen stehen für mich im Mittelpunkt.

Häufige Fragen

Kündigung und Kündigungsschutz

+ Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?

Grundsätzlich muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Deshalb sollte eine Kündigung möglichst umgehend geprüft werden.

+ Muss in einer Kündigung ein Grund angegeben werden?

Nicht jede Kündigung muss bereits im Kündigungsschreiben begründet werden. Ob ein rechtlich tragfähiger Kündigungsgrund erforderlich ist und welche Anforderungen gelten, hängt unter anderem vom anwendbaren Kündigungsschutz und von der Art der Kündigung ab.

+ Bekomme ich automatisch eine Abfindung?

Nein. Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nach jeder Kündigung. Abfindungen sind jedoch häufig Gegenstand von Verhandlungen und gerichtlichen Vergleichen.

+ Brauche ich vor einer verhaltensbedingten Kündigung immer eine Abmahnung?

Nicht ausnahmslos. Häufig ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, in bestimmten Fällen kann sie jedoch entbehrlich sein. Entscheidend sind Art und Schwere der Pflichtverletzung sowie die Umstände des Einzelfalls.

+ Kann ich während einer Krankheit gekündigt werden?

Eine Kündigung kann grundsätzlich auch während einer Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen werden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Kündigung gerade wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten rechtlich wirksam ist. Hierfür gelten besondere Anforderungen.

+ Was passiert beim ersten Termin vor dem Arbeitsgericht?

In Kündigungsschutzverfahren findet regelmäßig zunächst ein Gütetermin statt. Ziel ist es, frühzeitig zu klären, ob eine einvernehmliche Lösung möglich ist. Kommt keine Einigung zustande, wird das Verfahren fortgeführt.

+ Muss ich nach einer Kündigung weiterarbeiten?

Ob und wie lange weitergearbeitet werden muss, hängt unter anderem vom Beendigungszeitpunkt und davon ab, ob eine Freistellung ausgesprochen wurde. Die konkrete Situation sollte nach Erhalt der Kündigung geklärt werden.

+ Wann sollte ich mich nach einer Kündigung anwaltlich beraten lassen?

Möglichst frühzeitig. Wegen der grundsätzlich dreiwöchigen Klagefrist sollte insbesondere nicht bis kurz vor Fristablauf gewartet werden.

Persönliche Beratung

Kündigung erhalten oder Kündigung geplant?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollte zunächst geklärt werden, welche Fristen laufen und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten bestehen. Auch Arbeitgeber unterstütze ich dabei, eine beabsichtigte Kündigung rechtlich vorzubereiten und Risiken frühzeitig zu erkennen. Gerne bespreche ich Ihre Situation persönlich mit Ihnen und entwickle gemeinsam mit Ihnen die passende Strategie für das weitere Vorgehen.