Arbeitsrecht · Schwerpunkt
Krankheit und Arbeitsunfähigkeit – Welche Rechte haben Arbeitnehmer?
Krankmeldung, Entgeltfortzahlung und Krankschreibung: Was Arbeitnehmer wissen sollten

Wer krank wird und deshalb nicht arbeiten kann, hat zahlreiche Fragen: Wann muss ich meinen Arbeitgeber informieren? Muss ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen? Wie lange wird mein Gehalt weitergezahlt? Darf ich während einer Krankschreibung das Haus verlassen? Und was passiert, wenn der Arbeitgeber meine Erkrankung anzweifelt?
Gerade im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Dabei bestehen auf beiden Seiten Rechte und Pflichten, deren Missachtung erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kaiserslautern berate und vertrete ich Arbeitnehmer bei Streitigkeiten über Krankmeldungen, Entgeltfortzahlung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und sonstige arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer Erkrankung.
1. Wann liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor?
Arbeitsunfähigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung seines Gesundheitszustands ausüben kann.
Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob jemand überhaupt noch körperlich oder geistig zu bestimmten Tätigkeiten in der Lage ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkret geschuldete Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Erkrankung noch erbracht werden kann.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der überwiegend schwere körperliche Arbeiten verrichtet, kann aufgrund einer Rückenverletzung arbeitsunfähig sein, obwohl er durchaus noch leichte Tätigkeiten im Alltag ausüben kann.
Eine Erkrankung führt deshalb nicht automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Maßgeblich sind die gesundheitlichen Einschränkungen und die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes.
2. Wann muss ich mich beim Arbeitgeber krankmelden?
Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Unverzüglich bedeutet, dass die Mitteilung ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss.
Wer beispielsweise morgens feststellt, dass er krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen kann, muss seinen Arbeitgeber grundsätzlich möglichst frühzeitig darüber informieren.
Die Krankmeldung kann je nach den betrieblichen Vorgaben telefonisch, per E-Mail oder auf einem anderen zulässigen Kommunikationsweg erfolgen.
Wichtig: Die Verpflichtung zur Krankmeldung besteht unabhängig davon, ob bereits eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.
Auch eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt nicht die persönliche Mitteilung an den Arbeitgeber.
3. Ab wann brauche ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist grundsätzlich eine ärztliche Feststellung beziehungsweise ein entsprechender Nachweis erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert.
Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, eine ärztliche Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen.
Arbeitnehmer sollten deshalb prüfen, welche Regelungen im Arbeitsvertrag oder im Betrieb gelten.
Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer gilt im Regelfall das elektronische Arbeitsunfähigkeitsverfahren (eAU).
Der Arbeitgeber kann die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der Krankenkasse abrufen. Arbeitnehmer müssen die Bescheinigung daher in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht mehr selbst in Papierform vorlegen.
Die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen, bleibt jedoch bestehen.
Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern und bestimmten Sonderfällen gelten abweichende Nachweispflichten.
4. Muss ich meinem Arbeitgeber die Diagnose mitteilen?
Nein. Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, an welcher Krankheit sie leiden.
Der Arbeitgeber hat regelmäßig Anspruch auf die Information, dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht und wie lange diese voraussichtlich andauern wird.
Die konkrete medizinische Diagnose gehört grundsätzlich nicht zu den Informationen, die der Arbeitnehmer offenlegen muss.
Auch über das elektronische Arbeitsunfähigkeitsverfahren erhält der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kenntnis von der Diagnose.
Besondere gesetzliche Mitteilungspflichten können allerdings in bestimmten Ausnahmefällen bestehen, etwa bei besonderen Infektionsrisiken am Arbeitsplatz.
5. Wie lange bekomme ich bei Krankheit mein Gehalt weitergezahlt?
Nach § 3 Abs. 1 EFZG haben Arbeitnehmer bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen.
Voraussetzung ist unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
Während der Entgeltfortzahlung erhalten Arbeitnehmer grundsätzlich das Arbeitsentgelt, das ihnen bei ihrer maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte.
Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit kann im Anschluss bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse bestehen.
Bei wiederholten Erkrankungen ist zu unterscheiden, ob dieselbe Krankheit erneut zur Arbeitsunfähigkeit führt oder eine neue, eigenständige Erkrankung vorliegt.
Auch die Frage, ob mehrere Erkrankungen zeitlich zusammentreffen, kann für die Dauer der Entgeltfortzahlung entscheidend sein.
6. Darf mein Arbeitgeber meine Krankschreibung anzweifeln?
Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt nach der Rechtsprechung grundsätzlich einen hohen Beweiswert.
Der Arbeitgeber darf eine Arbeitsunfähigkeit deshalb nicht allein aufgrund eines allgemeinen Misstrauens oder bloßer Vermutungen zurückweisen.
Allerdings kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch konkrete tatsächliche Umstände erschüttert werden.
Dies kann beispielsweise bei auffälligen zeitlichen Zusammenhängen zwischen einer Kündigung und einer exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist bescheinigten Arbeitsunfähigkeit der Fall sein.
Ob entsprechende Umstände ausreichen, hängt stets vom Einzelfall ab.
Ist der Beweiswert erschüttert, muss der Arbeitnehmer seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls durch weitere geeignete Beweismittel nachweisen.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist somit ein wichtiges Beweismittel, bietet aber keinen uneingeschränkten Schutz vor einer rechtlichen Überprüfung.
7. Was darf ich während einer Krankschreibung unternehmen?
Ein weitverbreiteter Irrtum besteht darin, dass Arbeitnehmer während einer Krankschreibung grundsätzlich zu Hause bleiben müssten.
Eine Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Bettruhe oder ein Verbot, die Wohnung zu verlassen.
Entscheidend ist vielmehr, dass sich Arbeitnehmer so verhalten, dass ihre Genesung nicht beeinträchtigt oder verzögert wird.
Je nach Art der Erkrankung können deshalb beispielsweise Spaziergänge, Einkäufe, Restaurantbesuche oder leichte sportliche Aktivitäten zulässig sein.
Bei bestimmten Erkrankungen können Bewegung und soziale Kontakte sogar förderlich sein.
Andererseits kann ein Verhalten, das der ärztlich empfohlenen Genesung eindeutig widerspricht, arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Maßgeblich ist immer die konkrete Erkrankung und die Frage, ob das Verhalten mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit vereinbar ist.
8. Darf ich während einer Krankschreibung verreisen?
Auch eine Reise während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist nicht grundsätzlich verboten.
Entscheidend ist, ob die Reise die Genesung beeinträchtigt oder verzögert.
Ein Erholungsaufenthalt kann bei bestimmten Erkrankungen durchaus mit einer Arbeitsunfähigkeit vereinbar sein.
Bei anderen Erkrankungen kann eine Reise dagegen den Heilungsverlauf gefährden.
Arbeitnehmer sollten deshalb vor einer geplanten Reise während einer Krankschreibung möglichst ärztlich abklären lassen, ob gesundheitliche Bedenken bestehen.
Beim Bezug von Krankengeld sind insbesondere bei Auslandsreisen zusätzliche sozialrechtliche Vorgaben und gegebenenfalls Zustimmungserfordernisse der Krankenkasse zu beachten.
9. Kann ich trotz Krankschreibung vorzeitig wieder arbeiten?
Ja. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt grundsätzlich kein Beschäftigungsverbot dar.
Wer sich vor Ablauf des bescheinigten Zeitraums wieder arbeitsfähig fühlt, kann seine Tätigkeit grundsätzlich wieder aufnehmen.
Eine besondere ärztliche „Gesundschreibung“ ist hierfür im Regelfall nicht erforderlich.
Allerdings darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht beschäftigen, wenn dessen gesundheitliche Situation einer sicheren Arbeitsausübung entgegensteht.
Die Wiederaufnahme der Arbeit sollte deshalb nur erfolgen, wenn die Arbeitsfähigkeit tatsächlich wiederhergestellt ist.
10. Darf der Arbeitgeber mich während meiner Krankheit kontaktieren?
Auch während einer Arbeitsunfähigkeit kann es Situationen geben, in denen der Arbeitgeber berechtigten Anlass hat, Kontakt mit einem Arbeitnehmer aufzunehmen.
Dies kann beispielsweise organisatorische Rückfragen oder Informationen zur voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit betreffen.
Eine allgemeine Verpflichtung, während einer Erkrankung reguläre Arbeitsaufgaben zu erledigen, besteht jedoch grundsätzlich nicht.
Ebenso wenig muss ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ohne Weiteres an dienstlichen Besprechungen teilnehmen.
Arbeitgeber müssen die gesundheitliche Situation des Arbeitnehmers berücksichtigen und dessen Genesung respektieren.
Ob ausnahmsweise eine bestimmte Kontaktaufnahme oder Mitwirkung verlangt werden kann, richtet sich nach den konkreten Umständen.
11. Welche Folgen kann eine verspätete Krankmeldung haben?
Wer seine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig mitteilt oder erforderliche Nachweise nicht erbringt, verletzt unter Umständen arbeitsvertragliche Pflichten.
Je nach Schwere und Umständen des Verstoßes kann dies eine Abmahnung rechtfertigen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber außerdem berechtigt sein, die Entgeltfortzahlung vorübergehend zu verweigern, solange bestimmte Nachweispflichten nicht erfüllt werden.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer tatsächlichen Erkrankung und einer Verletzung der damit verbundenen Anzeige- oder Nachweispflichten.
Nicht die Erkrankung als solche, sondern ein pflichtwidriges Verhalten kann arbeitsrechtliche Konsequenzen auslösen.
12. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit
+ Muss ich mich bereits am ersten Krankheitstag beim Arbeitgeber melden?
Ja. Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer müssen grundsätzlich unverzüglich mitgeteilt werden, auch wenn zunächst noch keine ärztliche Bescheinigung erforderlich ist.
+ Kann mein Arbeitgeber eine Krankschreibung ab dem ersten Tag verlangen?
Ja. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Krankheitstag ärztlich nachgewiesen wird.
+ Muss ich meinem Chef sagen, welche Krankheit ich habe?
Grundsätzlich nein. Arbeitnehmer müssen ihre Diagnose normalerweise nicht offenlegen.
+ Wie lange zahlt mein Arbeitgeber bei Krankheit mein Gehalt?
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen je Verhinderungsfall.
+ Darf ich während einer Krankschreibung einkaufen oder spazieren gehen?
Ja, sofern die jeweilige Tätigkeit die Genesung nicht beeinträchtigt. Eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch, dass die Wohnung nicht verlassen werden darf.
+ Darf ich während meiner Krankschreibung in Urlaub fahren?
Eine Reise ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie darf jedoch die Genesung nicht gefährden. Beim Bezug von Krankengeld können zusätzliche Vorgaben gelten.
+ Kann mein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifeln?
Ja, wenn konkrete Umstände vorliegen, die geeignet sind, ihren Beweiswert zu erschüttern. Bloße Vermutungen reichen grundsätzlich nicht aus.
+ Muss ich während meiner Krankheit für meinen Arbeitgeber erreichbar sein?
Eine allgemeine Verpflichtung zur ständigen dienstlichen Erreichbarkeit besteht grundsätzlich nicht. In besonderen Situationen können jedoch begrenzte Mitwirkungspflichten bestehen.
+ Kann ich wegen einer verspäteten Krankmeldung eine Abmahnung erhalten?
Ja. Eine schuldhafte Verletzung der Anzeige- oder Nachweispflichten kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Abmahnung rechtfertigen.
13. Anwaltliche Unterstützung bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit
Konflikte im Zusammenhang mit einer Erkrankung können für Arbeitnehmer erhebliche wirtschaftliche und persönliche Auswirkungen haben.
Insbesondere Streitigkeiten über die Entgeltfortzahlung, die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit, Abmahnungen wegen angeblich verspäteter Krankmeldungen oder den Umgang des Arbeitgebers mit einer längeren Erkrankung sollten rechtzeitig rechtlich geprüft werden.
Rechtsanwalt Torsten Gilles – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kaiserslautern
Ich berate und vertrete Arbeitnehmer in Kaiserslautern und Umgebung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten rund um Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
Auf Grundlage meiner langjährigen anwaltlichen Erfahrung und meiner Spezialisierung im Arbeitsrecht prüfe ich Ihre individuelle rechtliche Situation und unterstütze Sie bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Wahrnehmung Ihrer Interessen.
Sie haben Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber wegen einer Krankschreibung oder der Entgeltfortzahlung?
Gerne können Sie sich zur rechtlichen Prüfung Ihres Anliegens an meine Kanzlei wenden.
Rechtsanwalt Torsten Gilles
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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